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Notwehrrecht ! – Die
juristische Grundlagen der Selbstverteidigung in Notwehrsituationen
Das Notwehrrecht ist sowohl im Strafgesetzbuch sowie Bürgerlichen
Gesetzbuch verankert...
Wortlaut gem. §§ 32, 33 StGB und § 227 BGB:
§ 32 StGB Notwehr
1) Wer eine Tat begeht, die
durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
2) Die Notwehr ist die
Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen* abzuwehren
*Achtung:
Es darf aber niemanden eine Selbstverteidigung aufgezwungen werden – der
Verteidigungswille muss erkennbar sein sowie eine Hilfe vom betreffenden gewollt!
§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr (Notwehrexzess)
Überschreitet der Täter die
Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er
nicht bestraft.
Vermerk: Zusätzlich wäre hier
noch die sogenannte Putativ-Notwehr anzuführen.
§ 227 BGB Notwehr
1) Eine durch Notwehr gebotene
Handlung ist nicht widerrechtlich.
2) Notwehr ist diejenige
Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.
Wichtig: Der Angriff muss
gegenwärtig und rechtswidrig sein!
10.01.2010
security.sabaki.de
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